Für Unternehmen

1,Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

des Herrn Sebastian Schade als Inhaber der Tischlerei Schade

Potsdamer Straße 7 in 16321 Bernau bei Berlin

1. Geltung

    1. Die nachfolgend benannten AGB gelten für alle Verträge im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, insbesondere für Kauf-, Werk- und Bauverträge sowie für Verträge, die die Lieferung von beweglichen Gegenständen zum Inhalt haben, einschließlich der Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind.

    2. Vertragliche Individualabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

    3. Wir widersprechen ausdrücklich den von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten. Abweichende AGB des Kunden oder aber Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn ihrer Einbeziehung durch uns nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen unter Kaufleuten werden unsere AGB auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.

ALLGEMEINE REGELUNGEN

2. Angebote und Vertragsabschluss

    1. Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend, insbesondere die in Katalogen aller Veröffentlichungsformen, in elektronischen Medien und sonstigen Werbeaussagen enthaltenen Angaben. Bis zu Ihrer Annahme übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko für den Vertragsgegenstand.

    2. Ein verbindliches Angebot unterbreiten wir Ihnen in Text- oder aber in Schriftform. Auch dieses Angebot ist bis zu Ihrer Annahme freibleibend. Ihre Annahme erfolgt in Schrift- oder aber Textform. Erklären Sie die Annahme nur mündlich, gilt der Vertrag als nicht geschlossen, wenn wir Ihnen gegenüber die mündliche Annahme nicht in Text- oder aber Schriftform bestätigen. Auch soweit Ihre Annahme von unserem Angebot abweicht ist ein Vertrag erst durch unsere Auftragsbestätigung geschlossen.

    3. Ist ein Vertrag geschlossen, bedürfen jedwede Änderungen der von uns zu erbringenden Leistung einer gesonderten Abforderung in Text- oder aber Schriftform. Fordern Sie eine Leistungsänderung (oder Zusatzleistung) von uns lediglich mündlich ab, sind wir nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. In diesem Fall bedarf es wiederum eines freibleibenden Angebotes durch uns und Ihrer Annahme in Text- bzw. Schriftform.

3. Produkteigenschaften, Wartung-, Kontroll- und Pflegehinweise

    1. Wir arbeiten mit Holzprodukten. Holz ist ein Naturprodukt; naturgegebene Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind von Ihnen stets zu beachten. Insbesondere sollten Sie die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften sowohl beim Vertragsschluss als auch bei der funktionsgerechten Verwendung berücksichtigen.

    2. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

    3. Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhaftige Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten insbesondere beachtet werden sollte:

- Beschläge und gängige Bauteile zu kontrollieren und eventuell zu ölen oder zu fetten,

- Abdichtungsfugen regelmäßig zu kontrollieren,

- Anstriche Innen wie Außen (z. B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) jeweils nach Lack- und Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Leistungsumfang, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.

    1. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind.

    2. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten, einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen und die von uns eingebauten Materialien nicht zu beschädigen, sind gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand unseres Auftrages ist und gegebenenfalls von Ihnen veranlasst werden sollte. Insbesondere haben Sie zum Schutz und zum Erhalt der gelieferten Materialien und Bauteile für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

    3. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen wurden Pflegehinweise durch uns nicht erteilt. Die Auswahl geeigneter Pflegemittel erfolgt durch Sie als Kunden. Für etwaige Schäden durch Pflegemittel oder Wassereintrag übernehmen wir keine Gewährleistung.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferfristen und Verzug

    1. Die Lieferung der bestellten Leistung erfolgt grundsätzlich ab unserem Lager oder aber dem Lager unserer Lieferanten. Soweit nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Liefergegenstandes auf Sie über, wenn der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder er der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen und wer die Versandkosten trägt.

    2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

    3. Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unsere Fahrzeuge unmittelbar am Gebäude entladen werden können. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel durch Sie bereitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, schulden wir lediglich die Lieferung unserer Leistung bis zur Bordsteinkante. Erbringen wir gleichwohl Leistungen im vorbenannten Mehrumfang gilt dies als uns in der Ausführung behindernder Umstand. Die uns entstehenden Mehrkosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) können wir gesondert in Rechnung stellen.

    4. Die in unseren Angeboten oder aber unserer Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht im Einzelfall eine Lieferfrist als verbindlich vereinbart wurde.

    5. Ist eine verbindliche Frist vereinbart, setzt deren Einhaltung voraus, dass zwischen uns und Ihnen alle kaufmännischen und technischen Fragen sowie sämtliche Fragen zum Leistungsumfang abschließend geklärt sind und Sie alle ihnen obliegenden Verpflichtungen, einschließlich etwaiger Vorauszahlungspflichten, termingerecht erfüllt haben. Ist dies nicht der Fall oder werden nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs vereinbart, so verändert sich die Lieferzeit, Ausführungsfrist oder aber der Gesamtfertigstellungstermin entsprechend. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung ausschließlich zu vertreten haben.

    6. Auch bei unverbindlichen Fristen nach Ziffer 4.4 ist unsere Leistung fällig, wenn Sie uns nach Ablauf der unverbindlichen Frist eine angemessene Frist zur vertragsgerechten Erfüllung gesetzt haben.

    7. Unsere Lieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Wir geraten nicht in Verzug, wenn unsere Lieferanten aus Gründen, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefern. Wir sind jedoch auf Ihr Verlangen hin zur Abtretung etwaiger uns gegen unsere Lieferanten zustehenden Ansprüche aus der verzögerten Lieferung an Sie verpflichtet, soweit möglich.

    8. Sind verbindliche Lieferfristen vereinbart ist die Frist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Lager oder aber das Lager des Lieferanten vor Fristablauf verlassen hat. Ist Abholung der Leistung vereinbart, ist die verbindliche Frist eingehalten, wenn wir spätestens am Tage des Fristablaufs die Versandbereitschaft gemeldet haben.

    9. Wird die Lieferung der Leistung auf Ihren Wunsch hin verzögert oder aber befinden Sie sich im Annahmeverzug, so werden Ihnen die durch die Lagerung entstandenen Kosten weiterbelastet, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1,5 Prozent des Vertragspreises für den eingelagerten Gegenstand je angefangenem Monat der Lagerung.

    10. Für uns verbindliche Liefertermine und/oder aber Fertigstellungstermine verlängern sich auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörung, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder aber bei deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir Ihnen baldmöglichst mit. Sie können von uns in diesem Fall Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern werden. Erklären wir uns auf ihr auf Erklärung gerichtetes Verlangen nicht unverzüglich, können sie wiederum vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts aus Gründen höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen sind Schadensersatzansprüche zu Ihren Gunsten von vornherein ausgeschlossen.

    11. Die Ausführung von Anschlussarbeiten, wie zum Beispiel Haustechnik- und Elektroarbeiten, sind grundsätzlich nicht durch uns geschuldete Leistungen.

5. Preise, Zahlung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk. Liefer- und Versandkosten sind hierin grundsätzlich nicht enthalten. Etwaige anfallende Umsatzsteuer weisen wir auf unseren Rechnungen zum jeweils gültigen gesetzlichen Satz separat aus.

  2. Ist im Vertrag ein Liefer- oder aber Fertigstellungstermin (gleich ob verbindlich oder unverbindlich) vereinbart, sichern wir Ihnen den jeweiligen Vertragspreis als Festpreis bis zum Ablauf dieses Liefer- bzw. Fertigstellungstermins zu. Erfolgt eine Leistung durch uns nach Ablauf des Liefertermins und/oder des Fertigstellungstermins steht uns ein Anspruch auf Preisanpassung zu. Dieser Anspruch bemisst sich anhand der tatsächlich erforderlichen Mehr- oder aber Minderkosten für die dann nach Terminablauf ausgeführten Leistungen.

  3. Jedwede Änderung des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss hat Auswirkung auf den Vertragspreis. Entstehen aus einer solchen Änderung Mehrkosten, können wir Ihnen diese auch dann in Rechnung stellen, wenn wir die Leistungsänderung ausgeführt haben und Sie zuvor nicht auf die Entstehung von Mehrkosten hingewiesen haben.

  4. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Vertragspreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Sie als Kunde geraten spätestens nach Ablauf von 30 Tagen beginnend ab dem Datum der jeweiligen Rechnung in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Etwaige hiervon abweichende, auf unseren Rechnungen aufgeführte Zahlungsfristen sind für Sie allein verbindlich.

  5. Geraten Sie in Zahlungsverzug, sind wir nach vorheriger Mahnung zur Zurücknahme berechtigt und sie zur Herausgabe verpflichtet. Zum Zwecke der Zurücknahme dürfen wir Ihren Geschäftsbetrieb betreten und ihnen die Wegschaffung der durch uns erbrachten Leistung untersagen.

  6. Eine Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche ist nur mit von uns anerkannten oder aber rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

  7. Wir sind zur Legung von Abschlagsrechnungen berechtigt, bei erbrachten Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Teilleistung.

  8. Erbrachte Leistungen und gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum. Im Falle von laufenden Geschäftsbeziehungen behalten wir uns das Eigentum an gelieferter Ware und erbrachten Leistungen vor, bis sämtliche Zahlungsansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung beglichen sind.

  9. Wird die Vorbehaltsware von Ihnen zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so wird auch diese neue Sache unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware bzw. Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen. Wird die Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder aber vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwerben Sie durch eine solche Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, sind Sie zur Übertragung von Miteigentum an uns verpflichtet in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen Sache im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.

  10. Wird die Vorbehaltsware allein oder aber verarbeitet/verbunden/vermischt oder aber vermengt mit anderen Sachen veräußert, so treten Sie bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor Restforderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

  11. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware als Verbindung, Vermischung, Vermengung bzw. Verarbeitung, insbesondere zur Verpfändung oder aber Sicherungsübereignung sind Sie nicht berechtigt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder aber in die an uns abgetretenen Forderungen haben Sie uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

  12. Sind Forderungen an uns abgetreten, ist diese Forderungsabtretung etwaigen Drittberechtigten anzuzeigen.

  13. Sind alle unsere Zahlungsansprüche getilgt geht das Eigentum an der Vorbehaltsware ebenso wie die abgetretenen Forderungen wieder auf Sie über.

  14. Erfolgt die Lieferung für einen von ihnen unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen auch Vorbehaltswaren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Falle werden ihre Forderungen gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit haben Sie sich gegenüber ihrem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt treten Sie hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

6. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

    1. Gelieferte Ware bzw. Gegenstände haben Sie unverzüglich nach Empfang auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung in Textform anzuzeigen. Der Regelungsgehalt von § 377 HGB im Übrigen bleibt unberührt. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung in Textform zu rügen. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme der gelieferten Sache oder aber der in Teilen erbrachten Leistung nicht verweigert werden.

    2. Stellen sie Mängel der Ware fest, dürfen sie nicht mehr über die Ware verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weitergekauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis wir eine Einigung über die Abwicklung Ihrer Reklamation erzielt haben. Wird die von uns gelieferte Ware weiterverarbeitet oder aber veräußert ist jedwede Beanstandung offensichtlicher Mängel im Nachgang ausgeschlossen.

    3. Sind wir zur Mangelbeseitigung verpflichtet, legen wir die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder aber Nachbesserung) fest.

    4. Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten, insbesondere auch Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

    5. Bei Verträgen, die keine Bauleistung betreffen, leisten wir für Mängel eine Gewähr von einem Jahr beginnend ab Abnahme der jeweiligen Leistung. Erbringen wir Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ab Abnahme.

    6. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen.

    7. Die Regeln Ziff. 6.4 bis 6.6 gelten nicht, soweit wir vorsätzlich oder aber grob fahrlässig gehandelt haben oder aber Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder aber eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben.

7. Abnahme

    1. Sämtliche der von uns erbrachten Leistungen sind abzunehmen. Ihre Abnahmeerklärung hat in Text- oder aber Schriftform zu erfolgen. Wegen wesentlicher Mängel der von uns erbrachten Leistungen können Sie die Abnahmeerklärung verweigern. Auch die Erklärung der Abnahmeverweigerung hat in Text- oder aber Schriftform zu erfolgen. Etwaige Mängel unserer Leistung sind im Moment Ihrer Erklärung aufzuführen, gleich ob die Mängel wesentlich oder aber unwesentlich sind. Nehmen Sie eine mangelhafte Leistung ab, ohne erkennbare oder sichtbare Mängel zu rügen, stehen Ihnen Gewährleistungsrechte wegen des betreffenden Mangels im Nachgang nicht mehr zu.

    2. Die Abnahmewirkung tritt auch dann ein, wenn wir Sie einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Abnahmeerklärung aufgefordert haben. Reagieren Sie hierauf innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Aufforderung nicht, dann gilt die von uns erbrachte Leistung als abgenommen.

8. Eigentums- und Urheberrechte

An Kostenanschlägen, Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei unterbliebenen Vertragsschluss unverzüglich zurückzugeben.

9. Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird der Geschäftssitz unseres Unternehmens – Bernau bei Berlin -vereinbart. Erfüllungsort für Leistungen, Lieferungen und Zahlungen aus den jeweiligen Vertragsverhältnissen ist der Geschäftssitz unseres Unternehmens Bernau bei Berlin.

10. Schlussbestimmungen

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren Inhalt der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

SONDERREGELUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN/BAUVERTRÄGE

In Ergänzung der vorbenannten Regelungen geltend die nachfolgend benannten Regelungen für einen Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks einer Außenanlage oder eines Teils davon (Bauleistung/Bauvertrag). Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist nur dann ein Bauvertrag, wenn unsere Leistung für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerks insgesamt von wesentlicher Bedeutung ist.

11. Leistungsumfang

    1. Wir schulden vorrangig den Leistungsumfang, wie er aus unserem Angebot ersichtlich ist. Fügen Sie dem Vertrag eigene Vertragsgrundlagen hinzu, gilt vorrangig die in unserem Angebot beschriebene Leistung. Uns trifft keine Pflicht, Widersprüche zwischen unterschiedlichen Vertragsgrundlagen zu erkennen und aufzuzeigen.

    2. Fügt sich die von uns auszuführende Leistung in Leistungen Dritter ein, schulden wir die Herbeiführung des Erfolges der Gesamtleistung nicht.

12. Leistungspflichten

  1. Ihnen obliegt die Beschaffung der zur Ausführung unserer Vertragsleistung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Freigaben, der Mess- und Prüfprotokolle, Genehmigungs- und Prüfunterlagen, der behördlichen Bescheinigungen sowie der vorbereitenden Abnahmeunterlagen.

  2. Nicht Gegenstand des durch uns geschuldeten Leistungsumfangs ist das Einrichten, Vorhalten und Unterhalten sowie das Entfernen der für unsere Leistung erforderlichen Baustelleneinrichtung und der Transporte. Insbesondere gehen wir davon aus, dass uns vor Ort die für die Ausführung unserer Leistung erforderliche Menge an Baustrom und Wasser zur Verfügung gestellt ist.

  3. Wir übernehmen bezogen auf unsere Leistung auf eigene Kosten die laufende Reinigung und Endreinigung der Baustelle und öffentlichen Flächen und Straßen, die ordnungsgemäße Entsorgung von Bauschutt und Müll auf dem Grundstück und/oder den öffentlichen Flächen und Straßen bis zur Abnahme unserer Vertragsleistung, sofern die Verunreinigung, der Bauschutt und/oder Müll durch uns verursacht ist.

  4. Wir erwarten für die Ausführung unserer Arbeiten von Ihnen Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle, zur Fernhaltung unbefugter Personen von der Baustelle sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und allgemeinen Ordnung auf der Baustelle. Für die Ausführung unserer Leistung übernehmen wir alle Verkehrssicherungspflichten und Unfallverhütungsvorschriften.

13. Leistungsänderungen/Zusatzleistungen

  1. Sie sind berechtigt, den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang zu ändern, insbesondere den Leistungsumfang zu vergrößern und zusätzliche Leistungen sowie Änderungen der Bauzeit und Bauumstände anzuordnen, soweit uns die Ausführung der Leistungsänderung zumutbar ist.

  2. Ihr Änderungswunsch gemäß 14.1 ist uns gegenüber in Textform oder aber schriftlich anzuzeigen. Mündliche Änderungswünsche sind für uns nicht verbindlich.

  3. Unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Kalenderwoche nach Eingang Ihres Änderungswunsches werden wir die zu erwartenden Mehr- und/oder Minderkosten sowie Auswirkungen auf die Bauzeit in Form eines Nachtragsangebotes ausweisen. Die Mehr- und Minderkosten ermitteln sich nach den tatsächlich für den Änderungswunsch benötigten und erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Baustellengemeinkosten, Allgemeinen Geschäftskosten und für Wagnis und Gewinn.

  4. Etwaige von uns gewährte Preisnachlässe beziehen sich nur auf den beauftragten Leistungsumfang, auf Mehrleistungen, geänderte und/oder zusätzliche Leistungen hingegen nicht.

  5. Unser Nachtragsangebot ist von Ihnen unverzüglich in Textform bzw. schriftlich zu beauftragen. Mündlich erteilte Beauftragungen verpflichten uns nicht zur Leistung. Ohne Beauftragung sind wir zur Umsetzung Ihres Änderungswunsches nicht verpflichtet.

  6. Im Übrigen gelten die Regelungen des BGB, dort insbesondere die §§ 650 b ff. BGB.

  7. Mit Beauftragung des Nachtragsangebotes in Textform bzw. in Schriftform werden die Mehr- und Minderkosten in Höhe der Beauftragung ebenso anerkannt, wie der von uns in dem Nachtragsangebot geltend gemachte geänderte Leistungsumfang.

14. Abrechnung

  1. Vorbehaltlich entgegen stehender Vertragsabreden rechnen wir grundsätzlich die von uns erbrachten Leistungen nach Aufmaß im Umfang der von uns ausgeführten Leistungen auf Einheitspreisbasis ab. Eine Pauschalpreisabrede bzw. ein Pauschalfestpreis ist in unseren Angeboten nicht enthalten.

15. Stundenlohnarbeiten

      1. Werden von Ihnen Stundenlohnarbeiten abgefordert, sind diese zu folgenden Netto-Vergütungsansätzen je Lohnstunde vereinbart:

  • Hilfsarbeiter: 42,00 €,

  • Monteur: 55,00 €,

  • Tischlergeselle: 55,00 €,

  • Meister 75,00 €,

  • Projektleiter: 75,00 €

  • Planung/Visualisierung: 75,00 €

  • Maschinenstunde: 90,00 €

  • CNC-Bearbeitung: 120,00 €

vorbenannte Stundensätze verstehen sich für den Regeleinsatz Wochentags zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr inkl. An- und Abfahrt. Für später abgeforderte Stundenlohnarbeiten und für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen berechnen wir Ihnen vorbenannte Nettolohnstunden nebst einem Zuschlag von 20 %.

  1. Die von uns ausgeführten Stundenlohnarbeiten werden wir Ihnen gegenüber auf gesonderten Stundenlohnzetteln abrechnen. Einwände gegen den in diesen Stundenlohnzetteln ersichtlichen Leistungsumfang und die dort benannten Einsatzzeiten sind von Ihnen unverzüglich zu erheben, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang des Stundenlohnzettels. Alsdann gilt der erbrachte Leistungsumfang von Ihnen ebenso als anerkannt, wie die auf dem Stundenlohnzettel ausgewiesene Einsatzzeit.

16. Leistungsfeststellung/Abnahme

  1. Auf Verlangen wird der Zustand von in Teilen ausgeführten Leistungen festgestellt, insbesondere dann, wenn diese Teilleistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen ist. Das Ergebnis ist schriftlich oder aber in Textform in einem Protokoll niederzulegen. Die Leistungsfeststellung ist keine Abnahme. Mit der Leistungsfeststellung geht die Leistungsgefahr nach § 644 BGB ebenso auf Sie über, wie die Beweislast hinsichtlich des Vorhandenseins von Mängeln. Mit dem Protokoll der Leistungsstandfeststellung sollen insbesondere Mängel an der bis dahin ausgeführten und erbrachten Leistung festgehalten werden.

  2. Grundsätzlich wird eine förmliche Schlussabnahme nach vollständiger Fertigstellung vereinbart. Für in sich abgeschlossene Teilleistung sind Teilabnahmen möglich.

  3. Zur Verweigerung der Abnahme sind Sie nur berechtigt, wenn die von uns ausgeführten Leistungen wesentliche Mängel aufweisen.

17. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Bauleistungen fünf Jahre beginnend ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

  2. Es besteht kein Recht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vor der Abnahme.

18. Kündigung

  1. An die Stelle des Rücktritts tritt bei der Ausführung von Bauleistungen das Recht zur Kündigung. Eine Teilkündigung ist nur hinsichtlich von in sich abgeschlossen Teilen unserer Leistung möglich. In Abweichung von § 648 Satz 3 BGB wird vermutet, dass uns im Falle einer ordentlichen Kündigung noch Vergütung im Umfang von 10 von 100 der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht. Die Möglichkeit zur Geltendmachung einer höheren Vergütung ist uns unbenommen. Im Übrigen gelten die Regelungen des BGB.

  2. Im Falle der Kündigung verpflichten sich beide Vertragsteile zur Bewertung des Umfangs der bis zur Kündigung ausgeführten Teilleistung. Das Ergebnis ist in Schriftform niederzulegen und beiderseitig zu unterzeichnen.


Für Verbraucher

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

des Herrn Sebastian Schade als Inhaber der Tischlerei Schade

Potsdamer Straße 7 in 16321 Bernau bei Berlin

1. Geltung

    1. Die nachfolgend benannten AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB, d. h. für Rechtsgeschäfte die überwiegend für Sie als Kunde weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; insbesondere für Kauf- und Werkverträge, einschließlich der Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind.

    2. Vertragliche Individualabreden mit Ihnen als Kunden haben stets Vorrang vor diesen AGB.

2. Angebote und Vertragsabschluss/Widerruf/Widerrufsbelehrung

    1. Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend, insbesondere die in Katalogen aller Veröffentlichungsformen, in elektronischen Medien und sonstigen Werbeaussagen enthaltenen Angaben. Bis zu Ihrer Annahme übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko für den Vertragsgegenstand.

Wir schulden vorrangig den Leistungsumfang, wie er aus unserem Angebot ersichtlich ist. Fügen Sie dem Vertrag eigene Vertragsgrundlagen hinzu, gilt vorrangig die in unserem Angebot beschriebene Leistung. Uns trifft keine Pflicht, Widersprüche zwischen unterschiedlichen Vertragsgrundlagen zu erkennen und aufzuzeigen.

Fügt sich die von uns auszuführende Leistung in Leistungen Dritter ein, schulden wir die Herbeiführung des Erfolges der Gesamtleistung nicht.

    1. Ein verbindliches Angebot unterbreiten wir Ihnen in Text- oder aber in Schriftform. Auch dieses Angebot ist bis zu Ihrer Annahme freibleibend. Ihre Annahme erfolgt in Schrift- oder aber Textform. Erklären Sie die Annahme nur mündlich, gilt der Vertrag als nicht geschlossen, wenn wir Ihnen gegenüber die mündliche Annahme nicht in Text- oder aber Schriftform bestätigen. Auch soweit Ihre Annahme von unserem Angebot abweicht ist ein Vertrag erst durch unsere Auftragsbestätigung geschlossen.

    2. Ist ein Vertrag geschlossen, bedürfen jedwede Änderungen der von uns zu erbringenden Leistung einer gesonderten Abforderung in Text- oder aber Schriftform. Fordern Sie eine Leistungsänderung (oder Zusatzleistung) von uns lediglich mündlich ab, sind wir nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. In diesem Fall bedarf es wiederum eines freibleibenden Angebotes durch uns und Ihrer Annahme in Text- bzw. Schriftform.

    3. Unsere Leistungen sind grundsätzlich nicht vorgefertigt und auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten. Ein Widerrufsrecht für Sie besteht daher nicht.

    4. Bestellen Sie einen Katalogartikel, insbesondere einen auf unserer Internetseite dargestellten Artikel, können Sie den Vertrag ausnahmsweise widerrufen. Dieser Widerruf hat innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen in Textform oder aber schriftlich (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung, jedoch nicht vor Vertragsschluss. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an Tischlerei Sebastian Schade, Potsdamer Straße 7, 16321 Bernau bei Berlin oder aber an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder aber per Fax an 03338-7059706. Einer Angabe von Widerrufsgründen bedarf es nicht.

Ist Ihr Widerruf wirksam, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Die Kosten für den Rückversand oder aber unsere Aufwendungen für eine Abholung übernehmen wir nicht.

3. Produkteigenschaften, Wartung-, Kontroll- und Pflegehinweise

    1. Wir arbeiten mit Holzprodukten. Holz ist ein Naturprodukt; naturgegebene Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind von Ihnen stets zu beachten. Insbesondere sollten Sie die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften sowohl beim Vertragsschluss als auch bei der funktionsgerechten Verwendung berücksichtigen.

    2. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

    3. Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhaftige Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten insbesondere beachtet werden sollte:

- Beschläge und gängige Bauteile zu kontrollieren und eventuell zu ölen oder zu fetten,

- Abdichtungsfugen regelmäßig zu kontrollieren,

- Anstriche Innen wie Außen (z. B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) jeweils nach Lack- und Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Leistungsumfang, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.

    1. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind.

    2. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten, einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen und die von uns eingebauten Materialien nicht zu beschädigen, sind gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen.

    3. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen wurden Pflegehinweise durch uns nicht erteilt. Die Auswahl geeigneter Pflegemittel erfolgt durch Sie als Kunden. Für etwaige Schäden durch Pflegemittel oder Wassereintrag übernehmen wir keine Gewährleistung.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferfristen und Verzug

    1. Die Lieferung der bestellten Leistung erfolgt grundsätzlich ab unserem Lager oder aber dem Lager unserer Lieferanten. Soweit nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Liefergegenstandes auf Sie über, wenn der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder er der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen und wer die Versandkosten trägt.

    2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

    3. Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unsere Fahrzeuge unmittelbar am Gebäude entladen werden können. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel durch Sie bereitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, schulden wir lediglich die Lieferung unserer Leistung bis zur Bordsteinkante. Erbringen wir gleichwohl Leistungen im vorbenannten Mehrumfang gilt dies als uns in der Ausführung behindernder Umstand. Die uns entstehenden Mehrkosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) können wir gesondert in Rechnung stellen.

    4. Die in unseren Angeboten oder aber unserer Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht im Einzelfall eine Lieferfrist als verbindlich vereinbart wurde.

    5. Ist eine verbindliche Frist vereinbart, beginnt deren Lauf nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen gemäß Ziffer 2.2. Für die Einhaltung der Frist setzen wir voraus, dass zwischen uns und Ihnen alle kaufmännischen und technischen Fragen sowie sämtliche Fragen zum Leistungsumfang abschließend geklärt sind und Sie alle ihnen obliegenden Verpflichtungen, einschließlich etwaiger Vorauszahlungspflichten, termingerecht erfüllt haben. Ist dies nicht der Fall oder werden nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs vereinbart, so verändert sich die Lieferzeit, Ausführungsfrist oder aber der Gesamtfertigstellungstermin entsprechend. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung ausschließlich zu vertreten haben.

    6. Auch bei unverbindlichen Fristen nach Ziffer 4.4 ist unsere Leistung fällig, wenn Sie uns nach Ablauf der unverbindlichen Frist eine angemessene Frist zur vertragsgerechten Erfüllung gesetzt haben.

    7. Sind verbindliche Lieferfristen vereinbart ist die Frist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Lager oder aber das Lager des Lieferanten vor Fristablauf verlassen hat. Ist Abholung der Leistung vereinbart, ist die verbindliche Frist eingehalten, wenn wir spätestens am Tage des Fristablaufs die Versandbereitschaft gemeldet haben.

    8. Wird die Lieferung der Leistung auf Ihren Wunsch hin verzögert oder aber befinden Sie sich im Annahmeverzug, so werden Ihnen die durch die Lagerung entstandenen Kosten weiterbelastet, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1,5 Prozent des Vertragspreises für den eingelagerten Gegenstand je angefangenem Monat der Lagerung.

    9. Für uns verbindliche Liefertermine und/oder aber Fertigstellungstermine verlängern sich auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörung, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder aber bei deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir Ihnen baldmöglichst mit. Sie können von uns in diesem Fall Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern werden. Erklären wir uns auf ihr auf Erklärung gerichtetes Verlangen nicht unverzüglich, können sie wiederum vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts aus Gründen höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen sind Schadensersatzansprüche zu Ihren Gunsten von vornherein ausgeschlossen.

    10. Die Ausführung von Anschlussarbeiten, wie zum Beispiel Haustechnik- und Elektroarbeiten, sind grundsätzlich nicht durch uns geschuldete Leistungen.

5. Preise, Zahlung

    1. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk. Liefer- und Versandkosten sind hierin grundsätzlich nicht enthalten. Etwaige anfallende Umsatzsteuer weisen wir auf unseren Rechnungen zum jeweils gültigen gesetzlichen Satz separat aus. Vorbehaltlich entgegen stehender Vertragsabreden rechnen wir grundsätzlich die von uns erbrachten Leistungen nach Aufmaß im Umfang der von uns ausgeführten Leistungen auf Einheitspreisbasis ab. Eine Pauschalpreisabrede bzw. ein Pauschalfestpreis ist in unseren Angeboten nicht enthalten.

    2. Ist im Vertrag ein Liefer- oder aber Fertigstellungstermin (gleich ob verbindlich oder unverbindlich) vereinbart, sichern wir Ihnen den jeweiligen Vertragspreis als Festpreis bis zum Ablauf dieses Liefer- bzw. Fertigstellungstermins zu, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 4 Monaten beginnend ab dem auf den Vertragsschluss folgenden Kalendertag. Erfolgt eine Leistung durch uns erst später, ohne dass wir diese Verspätung zu vertreten haben, steht uns ein Anspruch auf Preisanpassung zu. Dieser Anspruch bemisst sich anhand der tatsächlich erforderlichen Mehr- oder aber Minderkosten für die dann nach Terminablauf ausgeführten Leistungen.

    3. Jedwede Änderung des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss hat Auswirkung auf den Vertragspreis. Entstehen aus einer solchen Änderung Mehrkosten, können wir Ihnen diese auch dann in Rechnung stellen, wenn wir die Leistungsänderung ausgeführt haben und Sie zuvor nicht auf die Entstehung von Mehrkosten hingewiesen haben.

    4. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Vertragspreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Sie als Kunde geraten spätestens nach Ablauf von 30 Tagen beginnend ab dem Datum der jeweiligen Rechnung in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Etwaige hiervon abweichende, auf unseren Rechnungen aufgeführte Zahlungsfristen sind für Sie allein verbindlich.

    5. Geraten Sie in Zahlungsverzug, sind wir nach vorheriger Mahnung zur Zurücknahme berechtigt und sie zur Herausgabe verpflichtet.

    6. Eine Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche ist nur mit von uns anerkannten oder aber rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

    7. Wir sind zur Legung von Abschlagsrechnungen berechtigt, bei erbrachten Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Teilleistung.

    8. Erbrachte Leistungen und gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

    9. Wird die Vorbehaltsware von Ihnen zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so wird auch diese neue Sache unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware bzw. Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen. Wird die Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder aber vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwerben Sie durch eine solche Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, sind Sie zur Übertragung von Miteigentum an uns verpflichtet in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen Sache im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.

    10. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware als Verbindung, Vermischung, Vermengung bzw. Verarbeitung, insbesondere zur Verpfändung oder aber Sicherungsübereignung sind Sie nicht berechtigt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder aber in die an uns abgetretenen Forderungen haben Sie uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

    11. Sind Forderungen an uns abgetreten, ist diese Forderungsabtretung etwaigen Drittberechtigten anzuzeigen.

    12. Sind alle unsere Zahlungsansprüche getilgt geht das Eigentum an der Vorbehaltsware ebenso wie die abgetretenen Forderungen wieder auf Sie über.

6. Stundenlohnarbeiten

    1. Werden von Ihnen Stundenlohnarbeiten abgefordert, sind diese zu folgenden Netto-Vergütungsansätzen je Lohnstunde vereinbart:

  • Hilfsarbeiter: 42,00 €,

  • Monteur: 55,00 €,

  • Tischlergeselle: 55,00 €,

  • Meister 75,00 €,

  • Projektleiter: 75,00 €

  • Planung/Visualisierung: 75,00 €

  • Maschinenstunde: 90,00 €

  • CNC-Bearbeitung: 120,00 €

vorbenannte Stundensätze verstehen sich für den Regeleinsatz Wochentags zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr. Für später abgeforderte Stundenlohnarbeiten und für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen berechnen wir Ihnen vorbenannte Nettolohnstunden nebst einem Zuschlag von 20 %.

    1. Die von uns ausgeführten Stundenlohnarbeiten werden wir Ihnen gegenüber auf gesonderten Stundenlohnzetteln abrechnen. Einwände gegen den in diesen Stundenlohnzetteln ersichtlichen Leistungsumfang und die dort benannten Einsatzzeiten sind von Ihnen unverzüglich zu erheben, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang des Stundenlohnzettels. Alsdann gilt der erbrachte Leistungsumfang von Ihnen ebenso als anerkannt, wie die auf dem Stundenlohnzettel ausgewiesene Einsatzzeit.

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

    1. Gelieferte Ware bzw. Gegenstände haben Sie unverzüglich nach Empfang auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Lieferung in Schrift- oder aber Textform anzuzeigen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme der gelieferten Sache oder aber der in Teilen erbrachten Leistung nicht verweigert werden.

    1. Stellen sie Mängel der Ware fest, dürfen sie nicht mehr über die Ware verfügen, d. h. sie darf nicht eingebaut, geteilt, weitergekauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis wir eine Einigung über die Abwicklung Ihrer Reklamation erzielt haben. Wird die von uns gelieferte Ware eingebaut, weiterverarbeitet oder aber veräußert ist jedwede Beanstandung offensichtlicher Mängel im Nachgang ausgeschlossen bzw. wir nicht zum Ersatz der Ausbau- und Wiedereinbaukosten verpflichtet, soweit der Mangel vor dem Einbau, dem Weiterverkauf oder aber der Weiterverarbeitung für Sie offensichtlich war. Die uns durch eine verspätete Mangelrüge oder aber durch den Weiterverkauf oder die Weiterverarbeitung entstehenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden wir dann an Sie weiterbelasten müssen.

    2. Sind wir zur Mangelbeseitigung verpflichtet, legen wir die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder aber Nachbesserung) fest.

    3. Bei Verträgen, die keine Bauleistung betreffen, leisten wir für Mängel eine Gewähr von einem Jahr beginnend ab Abnahme der jeweiligen Leistung. Erbringen wir Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ab Abnahme.

Betrifft der Vertrag Bauleistungen, leisten wir für Mängel eine Gewähr von fünf Jahr beginnend ab Abnahme der jeweiligen Leistung.

Dies gilt nicht, soweit wir vorsätzlich oder aber grob fahrlässig gehandelt haben oder aber Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder aber eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben.

8. Abnahme

    1. Sämtliche der von uns erbrachten Leistungen sind abzunehmen. Ihre Abnahmeerklärung hat in Text- oder aber Schriftform zu erfolgen. Wegen wesentlicher Mängel der von uns erbrachten Leistungen können Sie die Abnahmeerklärung verweigern. Auch die Erklärung der Abnahmeverweigerung hat in Text- oder aber Schriftform zu erfolgen. Etwaige Mängel unserer Leistung sind im Moment Ihrer Erklärung aufzuführen, gleich ob die Mängel wesentlich oder aber unwesentlich sind. Nehmen Sie eine mangelhafte Leistung ab, ohne erkennbare oder sichtbare Mängel zu rügen, stehen Ihnen Gewährleistungsrechte wegen des betreffenden Mangels im Nachgang nicht mehr zu.

    2. Die Abnahmewirkung tritt auch dann ein, wenn wir Sie einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Abnahmeerklärung aufgefordert haben. Reagieren Sie hierauf innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Aufforderung nicht, dann gilt die von uns erbrachte Leistung als abgenommen.

9. Eigentums- und Urheberrechte

An Kostenanschlägen, Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei unterbliebenen Vertragsschluss unverzüglich zurückzugeben.

10.Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird der Geschäftssitz unseres Unternehmens – Bernau bei Berlin -vereinbart. Erfüllungsort für Leistungen, Lieferungen und Zahlungen aus den jeweiligen Vertragsverhältnissen ist der Geschäftssitz unseres Unternehmens Bernau bei Berlin.

11. Schlussbestimmungen

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren Inhalt der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.